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  • ab 08.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 130b BremBG - Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst

Bibliographie

Titel
Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
Amtliche Abkürzung
BremBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
2040-a-1

Schulleiterinnen und Schulleiter und Lehrerinnen und Lehrer, deren Ruhestandseintritt aufgrund von § 35 Absatz 4 Satz 1 am 7. Juni 2018 bereits um drei Jahre hinausgeschoben wurde, müssen einen darauffolgenden Antrag abweichend von § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen vor Eintritt in den Ruhestand stellen.