§ 4 VerwBehG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbstständig erledigt.

(2) Fachbehörden sind:

  1. 1.
    die Justizbehörde,
  2. 2.
    die Behörde für Bildung und Sport,
  3. 3.
    die Behörde für Wissenschaft und Forschung,
  4. 4.
    die Kulturbehörde,
  5. 5.
    die Behörde für Soziales und Familie,
  6. 6.
    die Behörde für Bau und Verkehr,
  7. 7.
    die Behörde für Wirtschaft und Arbeit,
  8. 8.
    die Behörde für Inneres,
  9. 9.
    die Behörde für Umwelt und Gesundheit,
  10. 10.
    die Finanzbehörde.

Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.

(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.