§ 4 VerwBehG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Verwaltungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- VerwBehG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2000-1
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Verwaltungsaufgaben, die der Senat nicht selbst wahrnimmt, von den Fachbehörden und den Bezirksämtern selbstständig erledigt.
(2) Fachbehörden sind:
- 1.die Justizbehörde,
- 2.die Behörde für Bildung und Sport,
- 3.die Behörde für Wissenschaft und Forschung,
- 4.die Kulturbehörde,
- 5.die Behörde für Soziales und Familie,
- 6.die Behörde für Bau und Verkehr,
- 7.die Behörde für Wirtschaft und Arbeit,
- 8.die Behörde für Inneres,
- 9.die Behörde für Umwelt und Gesundheit,
- 10.die Finanzbehörde.
Ihre Zuständigkeit wird vom Senat bestimmt.
(3) Die Gliederung und der Aufbau der Bezirksverwaltung werden besonders geregelt.