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  • 17.10.2003 - 06.11.2008 (alte Fassung)

§ 99 KWG - Übergangsvorschrift

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KWG)
Amtliche Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2021-1

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Wahlen nach dem Fünften Teil Anwendung, wenn deren Wahltag noch nicht im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestimmt war.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals auf die nach seinem In-Kraft-Treten stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung.