§ 64 SächsLKrO - Prüfungswesen

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO)
Amtliche Abkürzung
SächsLKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
231-2

Der Landkreis hat ein Rechnungsprüfungsamt einzurichten. Prüfungsbehörde ist bis zur Errichtung einer überörtlichen Prüfungseinrichtung durch besonderes Gesetz der Sächsische Rechnungshof. Im übrigen gelten für das Prüfungswesen § 103 Abs. 2 bis 5, §§ 104 bis 107, §§ 109 und 110 SächsGemO entsprechend.