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§ 119 BbgWG - Einschränkende Vorschriften

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Vorschriften der §§ 116 und 118 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe. Ein Zwangsbenutzungsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch und in dichten Leitungen durchgeleitet werden soll.