§ 29 JAPG - Täuschungsversuch
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)
- Amtliche Abkürzung
- JAPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 301-b-5
(1) Unternehmen es Prüflinge, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist für diese Prüfungsleistung die Note "ungenügend" (0 Punkte) festzusetzen. In besonders schwer wiegenden Fällen können Prüflinge von der Prüfung ausgeschlossen werden. Betrifft der Ausschluss eine Prüfung nach § 26 Abs. 1, so gilt diese nicht als Freiversuch.
(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, so kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt oder die Gesamtnote zum Nachteil des Prüflings abgeändert werden. Das Zeugnis ist einzuziehen.
(3) Entscheidungen nach Absatz 2 können bis zu fünf Jahre nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, längstens jedoch bis zum Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung, getroffen werden.
(4) Entscheidungen wegen eines Täuschungsversuchs in der mündlichen Prüfung trifft die Prüfungskommission.