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Art. 14 HRWG - Übergangsregelungen, In-Kraft-Treten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreformen (Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetz - HRWG)
Amtliche Abkürzung
HRWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

1.
Auf Habilitandinnen und Habilitanden, deren Habilitationsverfahren vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes förmlich begonnen wurde, findet § 98 des Hochschulgesetzes in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

2.
Für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge gilt § 88 Abs. 1 HG in der Fassung des Gesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) sowie § 41 Abs. 1 KunstHG vom 20. Oktober 1987 (GV. NRW.  S. 366), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 772), in Verbindung mit § 87 WissHG vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 1992 (GV. NRW. S. 124), fort.

3.
Die vom Ministerium zur Zeit des In-Kraft-Tretens des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes (GV. NRW. 2003 S. 36) als Weiterbildungsstudiengang im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 5 HG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) genehmigten Studiengänge sind jeweils ein weiterbildender Studiengang im Sinne des § 90 Abs. 3 HG in der Fassung dieses Gesetzes.

4.
Bildungseinrichtungen im Sinne § 118 Abs. 2 Satz 2 HG, die sich bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnet haben, können mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nur betrieben werden, wenn sie nach Maßgabe der §§ 113 bis 116 HG staatlich anerkannt sind oder wenn sie sich nicht mehr im Rechtsverkehr als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG bezeichnen. Kommt eine Einrichtung nach Satz 1 einer Aufforderung des Ministeriums nicht nach, im Rechtsverkehr die Bezeichnung als Hochschule oder mit einem sonstigen Namen im Sinne § 118 Abs. 1 HG zu unterlassen, gilt § 118 Abs. 3 HG entsprechend.

5.
Folgen der Neuordnung der Standorte der Musikhochschulen:

  1. a)

    Beantragt ein Studierender, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist eine Eignungsfeststellungsprüfung nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studierende, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien - und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Musikhochschule Detmold absolviert hätten. Das Nähere regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen. Für Studierende, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben waren und Mitglieder der Folkwang Hochschule im Ruhrgebiet geworden sind, gilt Satz 2 entsprechend.

  2. b)

    Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.

6.
Hochschulordnungen, Prüfungsordnungen, Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger:

  1. a)

    Die Ordnungen der Hochschule sind unverzüglich den Bestimmungen dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes anzupassen. Sie treten zwei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft, soweit sie diesem Gesetz oder dem Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes widersprechen. Danach gelten die Vorschriften dieses Gesetzes und des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes unmittelbar, solange die Hochschule keine Regelung nach Satz 1 getroffen hat. Soweit nach dem Gesetz ausfüllende Regelungen der Hochschule notwendig sind, aber nicht getroffen werden, kann das Ministerium nach Anhörung der Hochschule entsprechende Regelungen erlassen.

  2. b)

    Für die Kunsthochschulen gilt folgendes: Staatliche Prüfungsordnungen gelten in ihrem bisherigen Anwendungsbereich fort. Die Neubildung der Gremien und die Neubestellung der Funktionsträgerinnen und Funktionsträger auf der Grundlage des Hochschulgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes erfolgen unverzüglich. Bis dahin nehmen die entsprechenden bisherigen Gremien, Funktionsträgerinnen und Funktionsträger die im Hochschulgesetz in der Fassung dieses Gesetzes vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Endet ihre regelmäßige Amtszeit vor der Neubildung, ist sie verlängert; Studierende werden nach ihrer regelmäßigen Amtszeit nachgewählt. Bis zur Bildung des erweiterten Senats nimmt der Senat dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Bestimmung der Grundordnung, dass ein Präsidium die Hochschule leitet, wird erst mit Ablauf der Amtszeit der Rektorin oder des Rektors wirksam.

7.
Berufungsvereinbarungen:

Soweit Berufungsvereinbarungen über die personelle und sächliche Ausstattung der Professuren von den durch dieses Gesetz herbeigeführten Änderungen der Regelungen über das Hochschulpersonal betroffen sind, sind sie unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der neuen Rechtslage anzupassen.

8.
Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen kann den Wortlaut des Hochschulgesetzes in der vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen

9.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Artikel 13 dieses Gesetzes tritt zum 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Düsseldorf, den 30. November 2004

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter des Ministerpräsidenten
Dr. Michael Vesper

(L. S.)

Die Ministerin für Wissenschaft und Forschung
Hannelore Kraft