§ 15 AZRG - Datenübermittlung an die Ausländerbehörden, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, den Bundesgrenzschutz, andere mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden und oberste Bundes- und Landesbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Ausländerzentralregister (AZR-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AZRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-8

(1) An die Ausländerbehörden, die Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen im Sinne des § 88 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes, das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Bundesgrenzschutz werden zur Durchführung ausländer- und asylrechtlicher Aufgaben, an den Bundesgrenzschutz auch zur Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes, auf Ersuchen die Daten des Betroffenen übermittelt. Soweit ein Land im Einvernehmen mit dem Bund grenzpolizeiliche Aufgaben mit eigenen Kräften wahrnimmt oder die Ausübung solcher Aufgaben auf die Zollverwaltung übertragen worden ist, gilt für diese Stellen Satz 1 entsprechend.

(2) An oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Vorschriften als eigene Aufgabe betraut sind, werden auf Ersuchen Daten aus dem Register übermittelt, soweit sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.