§ 162 BauGB - Aufhebung der Sanierungssatzung

Bibliographie

Titel
Baugesetzbuch (BauGB)
Amtliche Abkürzung
BauGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
213-1

(1) 1Die Sanierungssatzung ist aufzuheben, wenn

  1. 1.
    die Sanierung durchgeführt ist oder
  2. 2.
    die Sanierung sich als undurchführbar erweist oder
  3. 3.
    die Sanierungsabsicht aus anderen Gründen aufgegeben wird.

2Sind diese Voraussetzungen nur für einen Teil des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets gegeben, ist die Satzung für diesen Teil aufzuheben.

(2) 1Der Beschluß der Gemeinde, durch den die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets ganz oder teilweise aufgehoben wird, ergeht als Satzung. 2Sie ist der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen; § 11 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Satzung ist ortsüblich bekanntzumachen. 4Hierbei ist auf die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens hinzuweisen. 5Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich.

(3) Die Gemeinde ersucht das Grundbuchamt, die Sanierungsvermerke zu löschen.