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§ 72 VwVG LSA - Besondere Vorschriften für die Herausgabe von Sachen

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA)
Amtliche Abkürzung
VwVG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2011.1

(1) Wird die Herausgabe oder Räumung eines Grundstücks, eines Raumes oder eines Schiffes durchgesetzt, so sind bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, der betroffenen Person oder, wenn diese nicht anwesend ist, ihrem Vertreter oder einer zu ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person zu übergeben. Weigern sich Empfangsberechtigte, die Sachen in Empfang zu nehmen, so sind sie zu verwahren. Betroffene sind aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommen sie der Aufforderung nicht nach, so kann die Verwaltungsbehörde die Sachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes über die Verwertung gepfändeter Sachen verkaufen und den Erlös verwahren.

(2) Soll die Herausgabe einer beweglichen Sache durchgesetzt werden und wird die Sache bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Verwaltungsbehörde vor dem Amtsgericht zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie nicht wisse, wo sich die Sache befinde. Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. Dem Antrag der Verwaltungsbehörde ist eine beglaubigte Abschrift des Verwaltungsakts beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten die §§ 899, 900 Abs. 3 und 5 und die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung entsprechend.