§ 118 PAO - Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
Bibliographie
- Titel
- Patentanwaltsordnung (PAO)
- Amtliche Abkürzung
- PAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 424-5-1
Der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens ist dem Patentanwalt spätestens mit der Ladung zuzustellen. Entsprechendes gilt in den Fällen des § 207 Abs. 3 der Strafprozessordnung für die nachgereichte Anschuldigungsschrift.