§ 127 BbgKVerf - Wahl des Landrats durch den Kreistag (1)
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Vor dem 1. Januar 2010 wird der Landrat für die Dauer von acht Jahren durch den Kreistag gewählt. Der Kreistag darf frühestens sechs Monate vor Freiwerden der Stelle den Landrat wählen oder wiederwählen.
(2) Die Stelle des Landrats ist öffentlich auszuschreiben. Bei der Wiederwahl des Landrats kann der Kreistag durch Beschluss von der Ausschreibung der Stelle absehen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder.
(3) Für die Wahl des Landrats findet § 40 Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(4) Die Ernennung erfolgt durch den Vorsitzenden des Kreistages; er unterzeichnet die Ernennungsurkunde des Landrats.