§ 55 HBKG - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Amtliche Abkürzung
HBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
312-12

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, Nr. L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) und des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) 1Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden und die Aufsichtsbehörden sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen für Einsätze sowie für die Ausbildung und Fortbildung notwendige personenbezogene Daten von Feuerwehrangehörigen und Helferinnen sowie Helfern im Katastrophenschutz im erforderlichen Umfang verarbeiten. 2Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Geburtsdatum,

  4. 4.

    Anschrift,

  5. 5.

    Beruf,

  6. 6.

    Angaben über die körperliche Tauglichkeit und Eigenschaften,

  7. 7.

    Datum des Eintritts in die Feuerwehr oder der Verpflichtung in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,

  8. 8.

    Name der Feuerwehr oder Bezeichnung der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,

  9. 9.

    Dienstgrad, Beförderungen,

  10. 10.

    Funktion in der Feuerwehr oder in der Einheit oder Einrichtung des Katastrophenschutzes,

  11. 11.

    Ausbildungslehrgänge und Fortbildungslehrgänge einschließlich der Beurteilungsergebnisse,

  12. 12.

    besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,

  13. 13.

    Telefonnummern, Telefaxnummern, Email-Adressen, sonstige Kommunikationsverbindungen sowie Angaben zur Erreichbarkeit,

  14. 14.

    Beschäftigungsstelle und Bankverbindungen.

(3) 1Bei der Erfüllung von Entschädigungsansprüchen und Erstattungsansprüchen nach § 11 und § 50 dürfen die zur Erstattung Verpflichteten personenbezogene Daten im dafür erforderlichen Umfang verarbeiten. 2Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    Die in Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Daten,

  2. 2.

    Name und Anschrift der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers,

  3. 3.

    Höhe und Art der Ansprüche sowie Bankverbindungen.

(4) 1Die Feuerwehren, die Katastrophenschutzbehörden sowie die Aufsichtsbehörden können die für die Erstellung von Katastrophenschutzplänen notwendigen personenbezogenen Daten von Angehörigen von Betrieben oder Einrichtungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren im erforderlichen Umfang verarbeiten.

2Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Anschrift,

  4. 4.

    Beruf und Funktion im Betrieb,

  5. 5.

    Telefonnummern, Telefaxnummern, Email-Adressen, sonstige Kommunikationsverbindungen sowie Angaben zur Erreichbarkeit.

(5) 1Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden können personenbezogene Daten der Personen erheben und verarbeiten, denen sie zum Zwecke der Warnung nach § 34a Mitteilungen übermitteln. 2Hierzu zählen nur folgende Daten:

  1. 1.

    Name,

  2. 2.

    Vornamen,

  3. 3.

    Postleitzahl,

  4. 4.

    Mobilfunknummern und sonstige Kommunikationsverbindungen.

(6) Für die Erstellung einer landesweiten Statistik für den Brandschutz oder den Katastrophenschutz dürfen die Feuerwehren und die Katastrophenschutzbehörden sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden nur folgende Daten im erforderlichen Umfang verarbeiten:

  1. 1.

    Anzahl der geschädigten oder betroffenen Personen,

  2. 2.

    Ort des Ereignisses,

  3. 3.

    Datum und Uhrzeit des Ereignisses,

  4. 4.

    Art des Ereignisses.