§ 176 SGB VII - Ausgleichspflicht
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Siebtes Buch (VII) - Gesetzliche Unfallversicherung -
- Amtliche Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) 1Soweit
- 1.der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das 4,5fache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften,
- 2.der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft, die mindestens 20 und höchstens 30 vom Hundert ihrer Aufwendungen für Renten, Sterbegeld und Abfindungen nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, das Dreifache des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften oder
- 3.der Entschädigungslastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft das Fünffache des durchschnittlichen Entschädigungslastsatzes der Berufsgenossenschaften
übersteigt, gleichen die Berufsgenossenschaften den übersteigenden Lastenanteil untereinander aus. 2Übersteigt der Ausgleichsbetrag nach Satz 1 Nr. 2 den Betrag, den die Berufsgenossenschaft nach Satz 1 Nr. 2 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt, wird er auf diesen Betrag gekürzt.
(2) 1Erhöht sich der Rentenlastsatz einer gewerblichen Berufsgenossenschaft innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem vierten dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr, auf mehr als das 1,25fache des Rentenlastsatzes, den sie bei Zugrundelegung der Veränderung des durchschnittlichen Rentenlastsatzes der Berufsgenossenschaften erreicht hätte, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Ein Ausgleich unterbleibt, solange der Rentenlastsatz oder der Entschädigungslastsatz einer Berufsgenossenschaft den jeweiligen durchschnittlichen Lastsatz aller Berufsgenossenschaften nicht übersteigt.
(3) 1Sind bei einer Berufsgenossenschaft zugleich mehrere Entlastungsvoraussetzungen gegeben, wird der Betrag ausgeglichen, der sie am meisten entlastet. 2Der Ausgleichsbetrag vermindert das Umlagesoll der ausgleichsberechtigten Berufsgenossenschaft, im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das um den Betrag verminderte Umlagesoll, den die Berufsgenossenschaft nach § 153 Abs. 4 ohne Berücksichtigung des Grades der Unfallgefahr auf die Unternehmen umlegt.
(4) Die Ausgleichsbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen zusammen 9 vom Hundert des Gesamtbetrags der Entschädigungsleistungen aller gewerblichen Berufsgenossenschaften nicht übersteigen, sonst werden sie nach dem Verhältnis ihrer Höhe gekürzt.
(5) 1Vereinigen sich gewerbliche Berufsgenossenschaften nach § 118, können sie vereinbaren, dass die neue Berufsgenossenschaft bezüglich der Rechte und Pflichten im Lastenausgleich so zu stellen ist, als ob eine Vereinigung nicht stattgefunden hätte. 2Eine Vereinbarung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine der beteiligten Berufsgenossenschaften im Umlagejahr vor dem Wirksamwerden der Vereinigung ausgleichsberechtigt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 war. 3Die Wirksamkeit der Vereinbarung endet, wenn in einem Zeitraum von drei aufeinander folgenden Umlagejahren nach der Vereinigung die vor der Vereinigung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 3 ausgleichsberechtigten Teile der neuen Berufsgenossenschaft die Voraussetzungen dieser Ausgleichsberechtigung nicht mehr erfüllt haben.