§ 4 RPflG - Umfang der Übertragung
Bibliographie
- Titel
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Amtliche Abkürzung
- RPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 302-2
(1) Der Rechtspfleger trifft alle Maßnahmen, die zur Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte erforderlich sind.
(2) Der Rechtspfleger ist nicht befugt,
- 1.
eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen,
- 2.
Freiheitsentziehungen anzudrohen oder anzuordnen, sofern es sich nicht um Maßnahmen zur Vollstreckung
- a)
einer Freiheitsstrafe nach § 457 der Strafprozeßordnung oder einer Ordnungshaft nach § 890 der Zivilprozeßordnung,
- b)
einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 463 der Strafprozeßordnung oder
- c)
der Erzwingungshaft nach § 97 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
handelt,
- 3.
über Anträge zu entscheiden, die auf Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet sind.
(3) Hält der Rechtspfleger Maßnahmen für geboten, zu denen er nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 nicht befugt ist, so legt er deswegen die Sache dem Richter zur Entscheidung vor.