§ 51 LPO - Verwaltungsvorschriften und Ausführungsbestimmungen, Ministerium
Bibliographie
- Titel
- Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
- Amtliche Abkürzung
- LPO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Das Ministerium kann zur Gewährleistung vergleichbarer Verfahren eine Geschäftsordnung für das Prüfungsamt als Rahmenordnung erlassen. Auf der Grundlage dieser Rahmenordnung legt das Prüfungsamt in Abstimmung mit der jeweiligen Hochschule Einzelheiten des Verfahrensablaufs der Ersten Staatsprüfung fest.
(2) Das Ministerium kann weitere Ausführungsbestimmungen erlassen, die zur Erprobung von Prüfungsverfahren und zur Sicherung der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen dienen. Zur Ausführung dieser Verordnung kann das Ministerium weitere Bestimmungen erlassen.
(3) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen.