§ 135 LBG - Unterhaltsbeitrag
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) In den Fällen des § 132 Satz 2 Nr. 2 und 3 ist, sofern die besonderen Umstände des Falles keine volle oder teilweise Versagung rechtfertigen, ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes zu gewähren. Einkünfte der Witwe sind in angemessenem Umfang anzurechnen.
(2) Der schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im Falle des Fortlebens der Ehe Witwengeld erhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte. Auf den Unterhaltsbeitrag werden Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und aus einer sonstigen Hinterbliebenenversicherung, die sich von dem Verstorbenen herleiten, angerechnet. Eine später eingetretene oder eintretende Änderung der Verhältnisse kann berücksichtigt werden.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer schuldlos oder aus überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, dessen Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt war.