§ 161 SächsBG - Fortgeltung von Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Soweit in Vorschriften der Erwerb einer Befähigung für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Freistaat Sachsen eingerichtete Laufbahn geregelt oder vorausgesetzt wird, tritt an dessen Stelle der Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn, der die bisherige Laufbahn nach den §§ 158, 159 zuzuordnen ist.