Art. 67 BayRiG - Anwendung der Bayerischen Disziplinarordnung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Für Disziplinarverfahren gegen Richter gelten die Vorschriften der Bayerischen Disziplinarordnung sinngemäß, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
(2) Gegen einen Richter, einen Staatsanwalt oder einen Landesanwalt kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.
(3) Im förmlichen Disziplinarverfahren kann gegen einen Richter außer den in Art. 6 Abs. 1 der Bayerischen Disziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden; Umzugskosten werden nicht erstattet. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit Gehaltskürzung verbunden werden. Sie wird dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(4) Ist gegen einen Richter im förmlichen Disziplinarverfahren auf Versetzung in ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt erkannt worden (Art. 6 Abs. 1 und Art. 11 der Bayerischen Disziplinarordnung), so wird das Urteil dadurch vollstreckt, dass die oberste Dienstbehörde den Richter nach Rechtskraft des Urteils versetzt.
(5) Über den Antrag eines Richters, eines Staatsanwalts oder eines Landesanwalts nach Art. 32 Abs. 3 der Bayerischen Disziplinarordnung entscheidet das Dienstgericht durch Beschluss. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Dienstgerichtshof zulässig.