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§ 154 HGO - Überleitungs- und Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Landesregierung kann Überleitungsvorschriften erlassen.

(2) Der Minister des Innern erläßt die Durchführungsvorschriften zu diesem Gesetz.

(3) Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung regeln:

  1. 1.
    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle angenommen oder ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde abzuwickeln und daß für Sanierungs-, Entwicklungs- und Umlegungsmaßnahmen Sonderrechnungen zu führen sind,
  2. 2.
    die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. 3.
    die Bildung, Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. 4.
    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Fortschreibung der Vermögensgegenstände und der Schulden; dabei kann er bestimmen, daß die Vermögensrechnung auf Einrichtungen beschränkt werden darf, die in der Regel und überwiegend aus Entgelten finanziert werden,
  5. 5.
    die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. 6.
    die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,
  7. 7.
    die Stundung und Niederschlagung sowie den Erlaß von Ansprüchen und die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. 8.
    Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  9. 9.
    die Aufgaben und Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  10. 10.
    die Prüfung von Verfahren der automatischen Datenverarbeitung im Bereich des Finanzwesens,
  11. 11.
    die Besetzung von Stellen mit Beamten, Angestellten und Arbeitern.

(4) Die Ermächtigung nach Abs. 3 schließt die Befugnis ein, zur Vergleichbarkeit der Haushalte Muster für verbindlich zu erklären, insbesondere für

  1. 1.
    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. 2.
    die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. 3.
    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. 4.
    die Gliederung, Gruppierung und Form der Vermögensnachweise,
  5. 5.
    die Zahlungsanordnungen, die Buchführung sowie die Jahresrechnung und ihre Anlagen.