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§ 15 ThürMinG - Zusammentreffen von Amtsbezügen mit anderen Einkommen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
Amtliche Abkürzung
ThürMinG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
1103-1

Steht einem Mitglied der Landesregierung für einen Zeitraum, für den Amtsbezüge zu zahlen sind, ein Anspruch auf Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu, so werden diese Einkünfte angerechnet.