§ 18 KWO M-V - Berichtigung des Wählerverzeichnisses (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Wahlen der Gemeinevertretungen , Kreistage, Bürgermeister und Landräte im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalwahlordnung - KWO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- KWO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-6
Außer Kraft am 17. März 2011 durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94). Zur weiteren Anwendung s. § 48 der Verordnung vom 2. März 2011 (GVOBl. M-V S. 94).
(1) Nach Beginn der Einsichtnahmefrist (§ 17 Absatz 2 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes) können Personen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen werden.
(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, kann die Gemeindewahlbehörde den Mangel auch von Amts wegen berichtigen. Dies gilt nicht für Fälle, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 17 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3) Vom Beginn der Einsichtnahmefrist sind alle vorgenommenen Nachträge, Streichungen und sonstigen Entscheidungen im Einspruchsverfahren in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten, zu versehen.
(4) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses sind Änderungen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 und § 40 Absatz 2 vorgesehenen Berichtigungen nicht mehr zulässig.