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§ 41 ThürKO - Sitzungsleitung

Bibliographie

Titel
Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
Amtliche Abkürzung
ThürKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2020-4

Der Vorsitzende sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Gemeinderats Gemeinderatsmitglieder, welche die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, von der Sitzung ausschließen. Wird durch ein bereits von einer früheren Sitzung ausgeschlossenes Gemeinderatsmitglied die Ordnung innerhalb von zwei Monaten neuerlich erheblich gestört, so kann ihm der Gemeinderat für zwei weitere Sitzungen die Teilnahme untersagen.