§ 67 HmbPersVG - Wahlgrundsätze und Wahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Die Jugendvertretung wird in geheimer, unmittelbarer und gemeinsamer Wahl gewählt.
(2) Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt; wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet sie nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt.
(3) Besteht die Jugendvertretung aus nur einem Mitglied, wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. In einem getrennten Wahlgang ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4) Zur Wahl der Jugendvertretung können die wahlberechtigten Jugendlichen und jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft Wahlvorschläge machen. Jeder nicht von einer Gewerkschaft eingereichte Wahlvorschlag muß von einem Zehntel der wahlberechtigten Jugendlichen, mindestens aber von drei wahlberechtigten Jugendlichen unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Jugendliche.
(5) Jeder Jugendliche kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.