§ 8 SWG - Änderung der Gemeindegrenzen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Verläuft die Gemeindegrenze in oder an einem Gewässer, so bewirken die durch Überflutung, Verlandung oder Uferabriss (§ 7 dieses Gesetzes) eingetretenen Eigentumsänderungen eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.
(2) Deckt sich im Fall des Absatzes 1 eine Gemeindegrenze mit der Landesgrenze, so richtet sich die Gemeindegrenze nach der Landesgrenze.
(3) Durch die Bildung eines neuen Gewässerbettes werden die Gemeindegrenzen nicht verändert.