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§ 8 SWG - Änderung der Gemeindegrenzen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Verläuft die Gemeindegrenze in oder an einem Gewässer, so bewirken die durch Überflutung, Verlandung oder Uferabriss (§ 7 dieses Gesetzes) eingetretenen Eigentumsänderungen eine entsprechende Änderung der Gemeindegrenzen.

(2) Deckt sich im Fall des Absatzes  1 eine Gemeindegrenze mit der Landesgrenze, so richtet sich die Gemeindegrenze nach der Landesgrenze.

(3) Durch die Bildung eines neuen Gewässerbettes werden die Gemeindegrenzen nicht verändert.