§ 2 ParlStSekG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- ParlStSekG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2005
Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.