§ 13 KAGKleinbeträge, Abrundungen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- KAG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Es kann davon abgesehen werden, Abgaben und abgabenrechtliche Nebenleistungen festzusetzen, zu erheben, nachzufordern oder zu erstatten, wenn der Betrag niedriger als zehn Deutsche Mark beträgt und die Kosten der Einziehung oder Erstattung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen, es sei denn, dass wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles eine Einziehung geboten ist oder die Erstattung beantragt wird.
(2) Pfennigbeträge können bei der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen auf volle zehn Pfennig nach unten abgerundet und bei der Erstattung auf volle zehn Pfennig nach oben aufgerundet werden.