§ 9 EglG - Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz - EglG)
- Amtliche Abkürzung
- EglG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 24
(1) Die vorläufige Unterbringung erfolgt in Übergangswohnheimen. Die Anforderungen für Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz gelten entsprechend.
(2) In ganz besonderen Zugangssituationen kann die oberste Eingliederungsbehörde eine vorläufige Unterbringung abweichend von Absatz 1 zulassen und die Bedingungen hierfür festlegen (Ausweichunterbringung).
(3) Die Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung nach Absatz 1 und 2 werden von den unteren Eingliederungsbehörden errichtet, verwaltet und betrieben. Die Stadt- und Landkreise stellen das notwendige Personal. Alle von einer unteren Eingliederungsbehörde betriebenen Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung gelten als eine einheitliche Einrichtung.