§ 17 LKG - Rechtsverordnungen
Bibliographie
- Titel
- Landeskrankenhausgesetz (LKG)
- Amtliche Abkürzung
- LKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2128-5
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zum Verfahren der Förderung zu regeln, insbesondere
- 1.
zum Antrag nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und
- 2.
zur Anzeige nach § 8 Absatz 3 Satz 2, zum Wegfall der Nutzung nach § 8 Absatz 3 Satz 3 und zur Mitnutzung nach § 8 Absatz 4.
(2) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Näheres zu regeln
- 1.
über den Nachweis und die Prüfung der Verwendung der Fördermittel nach § 8 Absatz 5 und
- 2.
zum Verfahren der Festbetragsförderung nach § 10 Absatz 1 und § 12.