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§ 174 LBG - Erlöschen, Weitergewährung und Wiederaufleben der Hinterbliebenenbezüge

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt

  1. 1.
    für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt,
  2. 2.
    für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie sich verheiratet,
  3. 3.
    für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
  4. 4.
    für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des Beamtenrechtsrahmengesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.

Entsprechendes gilt, wenn der Berechtigte auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat. Die §§ 47 und 48 gelten entsprechend.

(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden für eine Waise,

  1. 1.
    die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leistet, bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,
  2. 2.
    die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, auch über das 27. Lebensjahr hinaus.

Verzögert sich die Schul- oder Berufsausbildung aus einem Grunde im Sinne des § 18 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes, soll das Waisengeld entsprechend dieser Vorschrift länger gewährt werden.

(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld anzurechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.