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§ 21 GenRegV - Anmeldepflicht bei Beendigung der Liquidation und Eintragungen bei Insolvenz

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Genossenschaftsregister (Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)
Amtliche Abkürzung
GenRegV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
315-16

(1) Sobald mit der vollständigen Verteilung des Genossenschaftsvermögens die Liquidation beendigt ist, haben die Liquidatoren die Beendigung ihrer Vertretungsbefugnis zur Eintragung anzumelden.

(2) Von Amts wegen auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts sind einzutragen (§ 102 Abs. 1 des Gesetzes)

  1. 1.
    die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
  2. 2.
    die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes,
  3. 3.
    die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung,
  4. 4.
    die Einstellung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und
  5. 5.
    die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung.