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§ 13 HWaldG - Schutzwald, Bannwald und Erholungswald

Bibliographie

Titel
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Amtliche Abkürzung
HWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
86-41

(1) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Schutzwald erklären, wenn es zur Abwehr oder Verhütung von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen. Die Erklärung zu Schutzwald kommt insbesondere in Betracht, wenn der Wald in seinem Bestand und seiner äußeren Abgrenzung erhalten werden muss und ihm besondere Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt, den Bodenschutz, den Sichtschutz, den Lärmschutz oder die Luftreinigung zukommt.

(2) Die obere Forstbehörde kann Wald zu Bannwald erklären, soweit er aufgrund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in den Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen in seiner Flächensubstanz in besonderem Maße schützenswert ist. Die obere Forstbehörde ist auch zuständig für die Änderung oder Aufhebung von Erklärungen zu Bannwald, die aufgrund der bisher geltenden Vorschriften ergangen sind. Die vollständige oder teilweise Aufhebung einer Erklärung zu Bannwald ist möglich, sofern überwiegende Gründe des Gemeinwohls dies erfordern.

(3) Ein Kahlhieb sowie eine Vorratsabsenkung von mehr als 40 Prozent des Holzvorrats der üblicherweise verwendeten Ertragstafeln bedarf im Schutzwald und im Bannwald der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Erhaltung der Funktionen des Waldes erforderlich ist.

(4) Vor Erlass, Änderung oder Aufhebung einer Schutz- oder Bannwalderklärung hat die obere Forstbehörde neben dem Träger der Regionalplanung die betroffenen Waldbesitzer zu hören. Auf die gemeindlichen Belange ist Rücksicht zu nehmen.

(5) Die Rodung und Umwandlung in eine andere Nutzungsart bei Schutz- oder Bannwald bedürfen der vorherigen Aufhebung der Erklärung und der Genehmigung durch die obere Forstbehörde. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden. Eine flächengleiche Ersatzaufforstung ist zu leisten. Sofern dies nicht möglich ist, ist eine Walderhaltungsabgabe festzusetzen.

(6) Die Erklärung zu Schutzwald oder Bannwald ist in ortsüblicher Weise und im Staatsanzeiger für das Land Hessen öffentlich bekannt zu machen.

(7) Die obere Forstbehörde kann Wald in und in der Nähe von Verdichtungsgebieten, größeren Gemeinden, Heilbädern und staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten zu Erholungswald erklären, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, bestimmte Flächen für Zwecke der Erholung der Bevölkerung auszustatten, zu pflegen und zu schützen. Die Erklärung kann aufgehoben werden, wenn andere öffentliche Interessen das Erholungsinteresse der Öffentlichkeit überwiegen. Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

(8) Die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer haben Anspruch auf Entschädigung für Nachteile, die ihnen bei der Bewirtschaftung ihrer Grundstücke durch Bewirtschaftungsvorschriften oder Einschränkungen aufgrund einer Erklärung zu Schutzwald, Bannwald oder Erholungswald entstehen. Die Entschädigung ist durch das Land zu leisten; im Falle der Erklärung zu Erholungswald auf Antrag einer Gemeinde hat diese die Entschädigung zu leisten. Über die Entschädigung entscheidet die obere Forstbehörde. Die Entscheidung ist den Beteiligten zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann binnen drei Monaten nach deren Zustellung Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.