§ 175 HSchG - Ergänzungsschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
(1) Andere als die nach § 170 genehmigungspflichtigen Ersatzschulen sind Ergänzungsschulen.
(2) Der Betrieb einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Aufnahme des Unterrichts anzuzeigen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde kann die Fortführung einer Ergänzungsschule untersagen, um Schäden oder Gefahren abzuwenden, die durch Mängel im Charakter oder in den Fähigkeiten des Unterhaltsträgers, der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Lehrkräfte oder durch Mängel in den Einrichtungen der Schule den Schülerinnen und Schülern oder der Allgemeinheit drohen.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung auch für Ergänzungsschulen die Genehmigungspflicht einführen, wenn der Besuch dieser Schulen für die Ausübung eines Gewerbes oder eines Berufes vorausgesetzt wird.