Art. 85 EGInsO - Änderung des Hypothekenbankgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EGInsO)
- Amtliche Abkürzung
- EGInsO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 311-14-1
Das Hypothekenbankgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2898), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
- 1.
In § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 2a werden jeweils nach den Worten "Europäischen Wirtschaftsraum" die Worte "oder in der Schweiz" eingefügt.
- 2.
§ 35 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "der Konkurs" durch die Worte "das Insolvenzverfahren" und das Wort "Konkursgläubiger" durch das Wort "Insolvenzgläubiger" ersetzt.
- b)
In Absatz 2 wird die Angabe "§§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung" durch die Angabe "§§ 52, 190 und 192 der Insolvenzordnung" ersetzt.
- c)
In Absatz 3 wird das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt.
- d)
In Absatz 4 werden die Worte "des Konkurses" durch die Worte "des Insolvenzverfahrens" und das Wort "Konkursmasse" durch das Wort "Insolvenzmasse" ersetzt.
- e)
Es wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Konkursvorrechte zugunsten der Schuldverschreibungsgläubiger eines Realkreditinstituts, das seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, sind in einem inländischen Insolvenzverfahren anzuerkennen, wenn sie im wesentlichen dem Vorrecht des Absatzes 1 entsprechen und die Gegenseitigkeit verbürgt ist."
- 3.
Die §§ 43 und 47 werden gestrichen.