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  • ab 01.04.2024 (aktuelle Fassung)

§ 43a LjagdG M-V - Erhebung und Verarbeitung von Daten

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

(1) Die Jagdbehörden, die Jagdgenossenschaften und die Wildschadensausgleichskassen sind als Verantwortliche gemäß Artikel 4 Nummer 7 in Verbindung mit Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben berechtigt, folgende personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten:

  1. 1.

    die im Jagdkataster der Jagdgenossenschaften gemäß § 8 Absatz 7 zu führenden Daten,

  2. 2.

    die Daten der Inhaber eines Eigenjagdbezirks mit Name, Adresse, Geburtsdatum, Kontaktdaten und Staatsbürgerschaft,

  3. 3.

    die Daten der Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften, der Jagdpächterinnen und Jagdpächter und der benannten Personen mit Name, Adresse und Kontaktdaten und

  4. 4.

    die Daten der Jagdaufsichtspersonen mit Name, Adresse, Kontaktdaten, Geburtsdatum, Daten der Anstellung, Dienstbereich und Dienstausweisdaten.

Abweichend von Satz 1 ist ausschließlich die Jagdbehörde zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der genannten Rechtsvorschriften und der ihnen übertragenen Aufgaben berechtigt bei:

  1. 1.

    Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung stellen,

  2. 2.

    Personen, die einen Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines stellen,

  3. 3.

    Personen, die einen Jagdschein innehaben, und

  4. 4.

    Eigentümern von Buchgrundstücken.

(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber der betroffenen Person obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm angeordneten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt eine betroffene Person unter Nachweis ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem gemäß Satz 1 unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist sie an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen. Jeder Jagdgenosse hat das Recht, zur Überprüfung seiner Nettojagdfläche, Einsicht in das durch die Jagdgenossenschaft zu führende Jagdkataster zu nehmen. Hierbei hat die Jagdgenossenschaft zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten Dritter (z. B. Namen, Kontaktdaten, Flurstücknummern) von der Einsicht nehmenden Person nicht eingesehen werden können.