§ 30 KWahlG - Ungültige Stimmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- 1.nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
- 2.keine Kennzeichnung enthält,
- 3.den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
- 4.einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.