Versionsverlauf


  • ab 05.06.1998 (aktuelle Fassung)

§ 30 KWahlG - Ungültige Stimmen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.
    nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlbezirk gültig ist,
  2. 2.
    keine Kennzeichnung enthält,
  3. 3.
    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. 4.
    einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.