§ 121 GenG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Redaktionelle Abkürzung
- GenG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4125-1
Ist ein Genosse mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligt, so erhöht sich die Haftsumme, wenn sie niedriger als der Gesamtbetrag der Geschäftsanteile ist, auf den Gesamtbetrag. Das Statut kann einen noch höheren Betrag festsetzen. Es kann auch bestimmen, dass durch die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen eine Erhöhung der Haftsumme nicht eintritt.