§ 47 EStDV 1990 - Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns im Fall des § 10a Abs. 3 des Gesetzes
Bibliographie
- Titel
- Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 1990 (EStDV 1990)
- Amtliche Abkürzung
- EStDV 1990
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-1-1
(1) 1Nehmen Steuerpflichtige die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns für den Gewinn aus selbstständiger Arbeit in Anspruch, so ist der auf Grund dieser Begünstigung als Sonderausgabe abgezogene Betrag im Steuerbescheid getrennt von dem nach § 45 Abs. 3 festzustellenden Betrag besonders festzustellen. 2Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 45 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(2) 1Auch hinsichtlich der Nachversteuerung sind die Falle des Absatzes 1 besonders zu behandeln. 2Die Feststellung, ob die Entnahmen aus dem Betrieb den bei der Veranlagung zu berücksichtigenden Gewinn aus selbstständiger Arbeit übersteigen, ist unabhängig von den Entnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gewerbebetrieben zu treffen. 3Die Vorschriften des § 46 Abs. 1, 2, 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden