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§ 23 SHSG - Erweitertes Präsidium

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Dem Erweiterten Präsidium gehören neben den Mitgliedern des Präsidiums die Dekaninnen und Dekane an. An der Universität gehört dem Erweiterten Präsidium darüber hinaus eine Vertreterin/ein Vertreter der wissenschaftlichen Einrichtungen, die/der vom Präsidium für die Dauer von drei Jahren bestellt wird, und an der Fachhochschule die Direktorin/der Direktor des Deutsch-Französischen Hochschulinstituts an. Vorsitzende/Vorsitzender ist die Präsidentin/der Präsident.

(2) Das Erweiterte Präsidium ist über alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren und

  1. 1.

    wirkt mit bei der strategischen Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1),

  2. 2.

    berät das Präsidium beim Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen mit der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde und bei deren Umsetzung (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2),

  3. 3.

    berät das Präsidium bei der Festlegung von Grundsätzen für die Ausstattung und für den wirtschaftlichen und aufgabengerechten Einsatz der Mittel für Forschung und Lehre nach aufgaben- und leistungsorientierten Kriterien und unter Berücksichtigung der Evaluationsergebnisse (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4),

  4. 4.

    berät das Präsidium beim Aufbau eines Qualitätssicherungssystems (§ 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 14) und

  5. 5.

    nimmt zu geplanten Änderungen der Grundordnung Stellung.

(3) Das Erweiterte Präsidium zieht zu seinen Beratungen themenbezogen sachverständige Gäste hinzu, insbesondere Vertreter der Personalräte und des Allgemeinen Studierendenausschusses.