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§ 148 SGG

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

§ 148 Nr. 1; § 57 BVG aufgehoben durch Artikel I des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 453).

In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung ist die Berufung nicht zulässig, soweit sie betrifft

  1. 1.
    Anträge, die wegen Fristversäumnis abgelehnt worden sind, es sei denn, daß die Ausnahmefälle des § 57 des Bundesversorgungsgesetzes geltend gemacht werden,
  2. 2.
    Beginn oder Ende der Versorgung oder nur Versorgung für bereits abgelaufene Zeiträume,
  3. 3.
    den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit oder die Neufeststellung der Versorgungsbezüge wegen Änderung der Verhältnisse, es sei denn, daß die Schwerbeschädigteneigenschaft oder die Gewährung der Grundrente davon abhängt,
  4. 4.
    die Höhe der Ausgleichsrente.