§ 892a ZPO - Unmittelbarer Zwang in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Handelt der Schuldner einer Verpflichtung aus einer Anordnung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Gläubiger zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. 2Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 zu verfahren. 3§§ 890 und 891 bleiben daneben anwendbar.