§ 17 LWO - Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1-I
Die Gemeinde macht spätestens am 24. Tag vor der Abstimmung nach dem Muster der Anlage 1 bekannt,
- 1.
von wem, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis eingesehen werden kann und ob der Ort der Einsichtnahme barrierefrei ist,
- 2.
dass bei der Gemeinde innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis eingelegt werden kann,
- 3.
dass Stimmberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens am 21. Tag vor der Abstimmung eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
- 4.
wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können,
- 5.
wie durch Briefwahl abgestimmt wird.