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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 60 SBG - Auskünfte an die Presse

Bibliographie

Titel
Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
Amtliche Abkürzung
SBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2030-1

Auskünfte an die Presse erteilt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle.