§ 60 SBG - Auskünfte an die Presse
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Beamtengesetz (SBG)
- Amtliche Abkürzung
- SBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Auskünfte an die Presse erteilt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die von ihr oder ihm bestimmte Stelle.