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§ 96 LRiStAG - Bestellung und Mitwirkung der nichtständigen Beisitzer

Bibliographie

Titel
Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetz (LRiStAG)
Amtliche Abkürzung
LRiStAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3010

Als nichtständige Beisitzer wirken in den Richterdienstgerichten Notare mit Richteramtsbefähigung mit, die auf Lebenszeit ernannt sind und das 35. Lebensjahr vollendet haben. § 91 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3, Abs. 2 und § 92 gelten entsprechend.