§ 39 HGO - Wahl und Amtszeit des Bürgermeisters
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Der Bürgermeister wird von den Bürgern der Gemeinde in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl unter den zwei Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los darüber, wer in die Stichwahl kommt. Scheidet einer dieser beiden Bewerber vor der Stichwahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, ist die Wahl mit den übrigen Wahlvorschlägen zu wiederholen. Bei Verzicht eines dieser beiden Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl findet die Stichwahl mit dem verbliebenen Bewerber statt. Bei der Stichwahl ist der Bewerber gewählt, der von den gültigen abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Nimmt nur ein Bewerber an der Stichwahl teil, ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist nur ein Bewerber zur Wahl zugelassen und lauten nicht mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf "Ja", ist das Wahlverfahren einschließlich der Wahlvorbereitung (§ 42 Abs. 1) zu wiederholen; dies gilt auch, wenn beide Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten oder im Falle des Satz 10 der Bewerber nicht die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Scheidet ein Bewerber nach Zulassung der Wahlvorschläge vor der Wahl durch Tod oder Verlust der Wählbarkeit aus, findet eine Nachwahl statt.
(2) Wählbar zum Bürgermeister sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Unionsbürger, die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Zum hauptamtlichen Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tage des Beginns der Amtszeit das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat. § 31 gilt entsprechend.
(3) Die Amtszeit des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Bürgermeister scheiden vorzeitig aus, wenn sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig werden; die Gemeindevertretung stellt das Ausscheiden fest. Für ehrenamtliche Bürgermeister gilt § 35a entsprechend.