§ 43 GWB - Bekanntmachungen

Bibliographie

Titel
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Amtliche Abkürzung
GWB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
703-5

(1) Die Einleitung des Hauptprüfverfahrens durch das Bundeskartellamt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und der Antrag auf Erteilung einer Ministererlaubnis sind unverzüglich im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger sind bekannt zu machen

  1. 1.
    die Verfügung des Bundeskartellamts nach § 40 Abs. 2,
  2. 2.
    die Ministererlaubnis, deren Ablehnung und Änderung,
  3. 3.
    die Rücknahme und der Widerruf der Freigabe des Bundeskartellamts oder der Ministererlaubnis,
  4. 4.
    die Auflösung eines Zusammenschlusses und die sonstigen Anordnungen des Bundeskartellamts nach § 41 Abs. 3 und 4.

(3) Bekannt zu machen nach Absatz 1 und 2 sind jeweils die Angaben nach § 39 Abs. 3 Satz 1 sowie Satz 2 Nr. 1 und 2.