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  • ab 01.04.2023 (aktuelle Fassung)

§ 22a NJG - Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) 
Amtliche Abkürzung
NJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30000

(1) 1Personen, die eine Gebärdensprache für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke übertragen (Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher), werden für das Gebiet des Landes in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1, 2, 4 und 5, der §§ 4, 5 und 7 bis 10 Abs. 1 GDolmG sowie des § 22 Abs. 2 Satz 3, des § 23 Abs. 6 und des § 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes allgemein beeidigt. 2Mit Ausnahme der Eidesleistung gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 und der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 3 kann das Verfahren über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Niedersächsischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden.

(2) Nach Aushändigung der Urkunde gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 2 GDolmG darf die Gebärdensprachdolmetscherin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Gebärdensprachdolmetscherin für ... [Angabe der Sprache, für die sie beeidigt ist]" und der Gebärdensprachdolmetscher die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Gebärdensprachdolmetscher für ... [Angabe der Sprache, für die er beeidigt ist]" führen.