Versionsverlauf


  • ab 01.01.2006 (aktuelle Fassung)

§ 61 NDiszG - Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Disziplinargesetz (NDiszG)
Amtliche Abkürzung
NDiszG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20412

(1) 1Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen. 3§ 106 VwGO wird nicht angewandt.

(2) Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in einem Disziplinarverfahren wird mit der Verkündung oder der sie ersetzenden Zustellung rechtskräftig.