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§ 71b VwVfG - Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Amtliche Abkürzung
VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-6

Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, daß das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.