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  • ab 01.01.2015 (aktuelle Fassung)

§ 45 MessEG - Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
Amtliche Abkürzung
MessEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7141-8

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens

  1. 1.

    die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden zu beraten,

  2. 2.

    naturwissenschaftlich-technische Fragestellungen des gesetzlichen Messwesens wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben,

  3. 3.

    die Normung und Standardisierung auf diesem Gebiet zu unterstützen.